Beitragsordnung
Gemäß §7 der Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr BHirkenwerder vom 19.September 2008 hat die Mitgliderversammlung am 13.November 2009 die nachstehende Neufassung der Beitragsordnung beschlossen.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beiträge
Die Beiträge werden wie folgt festgesetzt:
Beitrag | Monatlich | Jährlich |
Normal | 5,00 € | 60,00 € |
Feuerwehrangehörige | 2,50 € | 30,00 € |
Familienangehörige | 1,00 € | 12,00 € |
Sonstige z.B. Rentner | 1,00 € | 12,00 € |
§ 3 Zahlungen
Die Vereinsmitglieder können am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
Vereinsmitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, überweisen ihre Beiträge bitte auf das Vereinskonto.
Bei Einzahlungen ist der Name, Vorname des Vereinsmitglieds anzugeben. Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 4 Fälligkeit
Der Beitrag ist bei jährlicher Zahlungsweise am 15. Februar eines jeden Jahres; bei monatlicher Zahlweise jeweils am 3. Tag des Monats fällig.
Mitgliedern, die am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, wird der Betrag spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres vom benannten Girokonto abgebucht. Bei nicht ausreichender Deckung des Girokontos, ist die Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen.
§ 5 Verzug
Fälligkeitstage sind die in § 3 genannten Stichtage.
Der Vorstand wird beauftragt, fällige Beiträge zur Zahlung anzumahnen.
Bei jährlicher Zahlungsweise erfolgt die Mahnung spätestens zum 1. April eines jeden Jahres; bei monatlicher Zahlungsweise spätestens zum Ende des zweiten Monats, der dem Fälligkeitstag folgt.
Bei Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 2,00€ erhoben.
Nach zweimaliger Mahnung entscheidet die Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss.
§ 6 Aufhebung
Die Beitragsordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird die Beitragsornung vom 4.November 2005 aufgehoben.
Die Beiträge werden wie folgt festgesetzt: