Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Birkenwerder
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Birkenwerder e.V.", im folgenden Verein genannt.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Birkenwerder. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, die Freiwillige Feuerwehr Birkenwerder bei den Durchführungen ihrer Obliegenheiten (Feuerschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Unfallverhütung, u.a.) zu unterstützen. Dabei handelt er selbstlos und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (§ 51 ff AO). Der Verein betätigt sich weder religiös noch politisch. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Durch die Tätigkeit des Vereins bleiben die Pflichtaufgaben der Gemeinde Birkenwerder hinsichtlich der finanziellen und materiellen Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr Birkenwerder unberührt.
§ 4 Mitgliedschaft
Dem Verein können angehöhren
(1) alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Birkenwerder sowie deren Familienangehörige.
(2) fördernde Mitglieder
(3) Ehrenmitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist formlos schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die dem Antrag zeitlich folgende Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(2) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die eine fördernde Mitgliedschaft beantragt haben und einen Förderbeitrag leisten.
(3) Zum Ehrenmitglied des Vereins kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein und die Freiwillige Feuerwehr Birkenwerder erworben hat.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und ist nach Eingang bei einem Mitglied des Vorstandes (§ 12) wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss oder Tod. Ausschlussgründe sind:
- Dreimonatiger Verzug mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach § 7
- Grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins
§ 7 Mitgliedbeiträge
Jedes Mitglied leistet einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe durch eine Beitragsordnung geregelt wird. Die Beitragsordnung sollte auch Regelungen zum Zahlungsmodus (monatlich, vierteljährlich, jährlich) und über die Verzugsfolgen enthalten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand handelt ehrenamtlich und honorarfrei.
§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern (§ 4) zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 2), innerhalb eines halben Jahres, als Jahreshauptversammlung statt und ist vom Vorstandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einzuberufen.
(3) Durch Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder hat der Vorstandsvorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muss den Grund der Einberufung nennen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1) Beratung und beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
(2) Wahl des Vorstandes (jedes Vorstandsmitglied einzeln und auf Antrag in geheimer Wahl).
(3) Wahl der zwei Kassenprüfer (jeder Kassenprüfer einzeln und auf Antrag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren; der Schatzmeister ist bezüglich der Kassenprüfer nicht vorschlagsberechtigt). Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und die Jahresabrechnung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(4) Festsetzung der Mitgliedbeiträge in einer Beitragsordnung.
(5) Beschlussfassung über die Bewilligung von Mitteln, die nicht unter § 13 (5) fallen und außergewöhnliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Verwendungszwecke betreffen.
(6) Genehmigung der Jahresabrechnung und des neuen Haushalts.
(7) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
(8) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(9) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(10) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen, die zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich durch einfachen Brief oder E-Mail unter Beifügung der aktuellen Unterlagen, die zur Beschlussfassung dienen, zu erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen, die Änderung der Beitragsordnung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen der Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Schriftführer führt ein Protokoll. Das Protokoll muss mindestens Ort und Zeit der Versammlung, die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll unterzeichnen Versammlungsleiter und Schriftführer.
(5) Der Wehrführer und seine Stellvertreter können an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 12 Mitglieder des Vorstands
Dem Vorstand gehören an:
(1) der Vorsitzende,
(2) der stellvertretende Vorsitzende,
(3) der Schriftführer
(4) der Schatzmeister sowie
(5) der 1. und 2. Beisitzende
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl neuer Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Vereingerichtlich gemeinsam und außergerichtlich allein.
(3) Der Vorstand kann einzelne Personen, die sein besonderes Vertrauen genießen, bevollmächtigen, Rechtsgeschäfte für den Verein vorzunehmen.
(4) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er erstellt die Jahresabrechnung und legt eine Haushaltsplanung vor. Bei seiner Verhinderung nimmt der Vorsitzende die unaufschiebbaren Kassengeschäfte vor.
(5) Der Vorstand beschließt die Verwendung der laufenden Mittel. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind berechtigt, regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen sowie Verpflichtungen, die einen Betrag von 1500 Euro nicht übersteigen, ohne Beteiligung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu erledigen. Darüber ist der Vorstand zu informieren.
§ 14 Verfahrensordnung des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt bei Bedarf zur Vorstandssitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden geleitet. Der Schriftführer führt ein Protokoll. Das Protokoll muss mindestens Ort und Zeit der Versammlung, die gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll unterzeichnet der Vorsitzende.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn sich im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder für die Auflösung entscheiden. Bei Notwendigkeit einer 2. Sitzung nach 14 Tagen entscheidet die einfache Mehrheit.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freiwillige Feuerwehr Birkenwerder, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Feuerschutzes zu verwenden hat. Wenn sich die Freiwillige Feuerwehr Birkenwerder auflöst, dann fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Birkenwerder, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Feuerschutzes zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung am 19. September 2008 mit Bestätigung zum ....... in Kraft. Damit tritt die Satzung vom 25. September 2004 außer Kraft.
Der Verein wird beim Finanzamt Oranienburg unter der Steuernummer 053/ 142/ 01177 geführt. Nach Feststellung des Finanzamtes vom 16. November 2004 dient der Verein ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der abgabenrechtlichen Vorschriften und ist entsprechend Nr. 9 in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung als besonders förderungswürdig anerkannt.